Wechselmodell – Residenzmodell im Familienrecht: Was gilt für getrennt lebende Eltern?
Das Wechselmodell – Residenzmodell ist ein zentrales Thema im Umgangsrecht bei Trennung oder Scheidung. Während das Residenzmodell vorsieht, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und der andere ein begrenztes Umgangsrecht erhält, steht beim Wechselmodell die annähernd hälftige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im Vordergrund. Familiengerichte müssen im Einzelfall entscheiden, welches Modell dem Kindeswohl am besten entspricht.
1. Ausgangslage: Das Residenzmodell war lange Standard
Über Jahre hinweg orientierte sich die Rechtsprechung an der Struktur des Residenzmodells: Ein Elternteil (meist die Mutter) übernimmt die hauptsächliche Betreuung, der andere erhält ein regelmäßiges, aber begrenztes Umgangsrecht – z. B. jedes zweite Wochenende. Das Wechselmodell war eine Ausnahme und wurde nur bei einvernehmlicher Umsetzung anerkannt.
2. BGH-Beschluss: Wechselmodell kann auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden
Ein Wendepunkt war der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2017 (Az. XII ZB 601/15). Darin stellte der BGH klar: Ein Wechselmodell kann auch dann vom Gericht angeordnet werden, wenn keine Einigung der Eltern vorliegt – vorausgesetzt, es entspricht dem Kindeswohl. Der Antrag auf paritätische Betreuung kann also von einem Elternteil allein gestellt werden.
👉 Sorgerecht & Umgangsrecht – weitere Informationen
3. Gesetzliche Grundlage: § 1684 BGB – Umgangsrecht der Eltern
Nach § 1684 Abs. 1 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Die gerichtliche Regelung des Umgangs erfolgt auf Grundlage von § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Wortlaut des Gesetzes steht einer hälftigen Betreuung im Rahmen des Wechselmodells nicht entgegen – so die höchstrichterliche Rechtsprechung.
4. Wechselmodell – Residenzmodell: Voraussetzungen & Kindeswohlprüfung
Ein Wechselmodell ist nicht automatisch anzuordnen. Entscheidend bleibt stets das Kindeswohl. Die Gerichte prüfen u. a. folgende Punkte:
-
Gleichwertige Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen
-
Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern
-
Geografische Nähe der beiden Haushalte
-
Abwesenheit eines hochstrittigen Konflikts
-
Wille und Alter des Kindes
Beispiel: Das OLG Stuttgart entschied am 23.08.2017 (Az. 18 UF 104/17), dass ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, wenn die Betreuungssituation dies zulässt und das Kind stabil ist.
5. Kindesanhörung (§ 159 FamFG) und gerichtliche Prüfung
Mit zunehmendem Alter des Kindes gewinnt sein Wille an Bedeutung. Die Kindesanhörung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss sorgfältig durchgeführt werden. Wird dies unterlassen – wie im BGH-Fall – kann dies zu Verfahrensfehlern und Aufhebungen führen.
6. Wechselmodell rechtlich durchsetzen – anwaltliche Hilfe in Krefeld
Ob das Wechselmodell – Residenzmodell in Ihrem Fall geeignet ist, hängt von der individuellen familiären und rechtlichen Situation ab.
Als Fachanwalt für Familienrecht in Krefeld unterstütze ich Sie bei:
-
Prüfung der Voraussetzungen
-
Antragstellung beim Familiengericht
-
Kindesanhörung & Verfahrensvertretung
-
Lösung von Konflikten zwischen den Elternteilen
👉 Beratung bei Trennung und Scheidung
Fazit: Wechselmodell – Residenzmodell immer eine Einzelfallentscheidung
Beide Modelle haben Vor- und Nachteile. Entscheidend ist, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Ich unterstütze Sie gerne mit meiner langjährigen familienrechtlichen Erfahrung dabei, das für Ihr Kind passende Modell zu realisieren.
📞 Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in meiner Kanzlei in Krefeld.
✉️ Kontakt aufnehmen