Das Wechselmodell bei gemeinsamer elterlichen Sorge
Das Wechselmodell bei Umgang und gemeinsamer elterlichen Sorge war nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung mehr als ein Ausnahmefall. Die Anerkennung des Wechselmodells war stets streitig und gelang in Folge dessen kaum zur Anwendung. Die Familiengerichte beschränkten sich regelmäßig auf das klassische Residenzmodell.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann nunmehr – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.02.2017 zu dem Aktenzeichen XII ZB 601/15 jedes Elternteil für sich ein Wechselmodell bei Gericht beanspruchen. Dies bedeutet, dass die Betreuung des Kindes sodann hälftig vollzogen wird.
Bei der eingangs erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes waren die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt. Überwiegend hielt sich der Sohn der Beteiligten bei der Kindesmutter auf. Zunächst konnten die Beteiligten unter Zuhilfenahme des Gerichtes eine Regelung dahingehend treffen, dass der Sohn alle 14 Tage an den Wochenenden seinen Vater besucht. Im Laufe der darauffolgenden Monate erstrebte der Kindesvater bei dem zuständigen Familiengericht eine Umgangsregelung dahingehend, dass sein Sohn abwechselnd, und zwar im wöchentlichen Turnus, bei ihm lebt. Nachdem der Kindesvater mit seinem Antrag bei dem Amtsgericht keinen Erfolg verzeichnen konnte, legte er Beschwerde bei dem Oberlandesgericht ein. Auch dort gewährte man dem Vater nicht genügend Gehör. Gegen diese Entscheidung legte der Kindesvater bei dem Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde ein. Der 12. Senat des Bundesgerichtshofes nahm die Beschwerde an und verwies mit Beschluss die Sache erneut an das Oberlandesgericht.
Begründung des Bundesgerichtshofes 01.02.2017 – XII ZB 601/15
Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Eine Beschränkung des Gesetzes dahingehend, dass die angeordneten Umgangskontakte auch zur hälftigen Betreuung des Kindes führen können, ist auch dem Gesetzeswortlaut nicht ersichtlich.
Schlussfolgerung
Die hälftige Teilung der Betreuung in Form eines Wechselmodells ist nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofes aus dem Gesetzeswortlaut mithin nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich finden zwar eine Orientierung am sogenannten Residenzmodell, wonach also die überwiegende Betreuung bei einem Elternteil liegt und der andere Elternteil lediglich an den Wochenenden, und zwar sodann auch im 2-wöchigen Turnus zu sich nehmen darf. Dieses Modell wird stets auch bei den Familiengerichten angewandt. Ob dies tatsächlich dem Wohl des Kindes dienlich ist, dürfte sicherlich fraglich sein, zumal in mehreren europäischen Ländern das Wechselmodell als Standard zu sehen ist.
Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung des Modells nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Grund hierfür dürfte sein, dass diese Vorgehensweise im Einklang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge steht, zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 23.08.2017 zu dem Aktenzeichen 18 UF 104/17 (abgedruckt in der FamRZ 2018, Seite 35f.) auch gegen den Willen eines Elternteils ein paritätisches Wechselmodell angeordnet. Dies war dem Umstand geschuldet, dass die Kinder unstreitig zu beiden Elternteilen eine gute Bindung hatten und ein Elternteil bereits einen wesentlichen Betreuungsanteil, in diesem Falle von rund 40{e0d7bcedf5c96e5b7119fa363b98c3bbafadc36e42df5276b1f16188e0841edd}, zu verzeichnen hatte.
Ob und inwieweit tatsächlich das Wechselmodell zukünftig gar zur Anwendung gelangen wird, ist selbstverständlich auch weiterhin vom Wohl des Kindes abhängig. Das Wechselmodell kann daher nur dann angeordnet werden, wenn die geteilte Betreuung im konkreten Fall am besten dem Wohl des Kindes entspricht. Unerlässlich dürfte dabei sein, dass die Elternteile eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit an den Tag legen. Bei einer streitigen Auseinandersetzung, wo nicht das Kind, sondern aufgrund des Paar-Trennungskonfliktes die Interessen des jeweiligen Elternteils vordergründig sind, dürfte sicherlich nicht unbedingt zu einem Wechselmodell münden. Anhand der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart dürften jedoch auch Ausnahmefälle in Betracht kommen können.
Ein weiterer entscheidender Aspekt ist der Wille des Kindes, welcher mit zunehmendem Alter auch einer höheren Wertung beigemessen werden muss.
Hierzu ist die persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht von wesentlicher Bedeutung. In dem eingangs erwähnten Fall wurde die Anhörung des Kindes nicht durchgeführt, mit der Folge, dass der Bundesgerichtshof sich zunächst veranlasst sah, die Sache nochmals an das Oberlandesgericht zu erneuten Entscheidung zurückzuweisen.
Haben Sie zu dem Wechselmodell Fragen? Wollen Sie dieses Modell bei Gericht durchsetzen?
Ruf Sie mich an. Gerne gebe ich Ihnen Auskunft.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht