Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind
Bei Trennung der Eltern ist der Kindesunterhalt ein wesentlicher Faktor, welche zeitnah geregelt werden sollte. Insbesondere bei minderjährigen Kindern ist es wichtig, sofort tätig zu werden. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Um die Höhe des geschuldeten Unterhalts geltend zu machen, gewährt der Gesetzgeber dem Unterhaltsberechtigten einen Anspruch auf Auskunft gegen den Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltspflichtige ist gegenüber dem Unterhaltsberechtigten also zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse verpflichtet. Dies geschieht in der Regel, z.B. bei einem Arbeitnehmer durch Vorlage der letzten 12 Gehaltsabrechnungen, des Einkommensteuerbescheides sowie der Lohnsteuerkarte für das abgelaufene Jahr. Durch die Vorlage dieser Unterlagen, wird sodann der Kindesunterhalt berechnet. Sollte der Unterhaltspflichtige seiner Auskunft nicht nachkommen, besteht für den Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit dies gerichtlich, und zwar z.B. durch einen Stufenantrag geltend zu machen.
Welche Möglichkeiten gibt es, den Kindesunterhalt zu titulieren?
Der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, zumindest den Mindestunterhalt unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle dem minderjährigen Kind zu sichern. Hierzu ist er gesteigert unterhaltsverpflichtet. Er ist angesichts dessen verpflichtet, alles zu tun, um den Mindestunterhalt, also 100{e0d7bcedf5c96e5b7119fa363b98c3bbafadc36e42df5276b1f16188e0841edd} des Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle, als monatlichen Unterhalt zur Verfügung zu stellen.
Unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes beläuft sich z.B. der Unterhalt für ein Kind zwischen 1 und 5 Jahre alt, gegenwärtig auf 251,00 € (Stand 01.01.2018).
Bedingt durch die gesteigerte Unterhaltspflicht kann sich der Pflichtige auch nicht mit einer etwaigen Arbeitslosigkeit exkulpieren. Nach der geltenden obergerichtlichen Rechtsprechung kann er bei gehörigen Erwerbsbemühungen ein Arbeitsentgelt in einer Größenordnung erzielen, damit zumindest der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gedeckt ist. Die Anforderung zur Zahlung des Kindesunterhaltes sind sehr streng. Teilweise wird dem Unterhaltspflichtigen auch auferlegt, neben seiner Tätigkeit auch einer Nebentätigkeit nachzugehen. Sollte hiervon kein Gebraucht gemacht werden, wird dem Unterhaltspflichtigen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Nebentätigkeit von 200,00 € bis sogar 400,00 € fiktiv auferlegt.
Sicherung des Kindesunterhaltes durch Urkunde?
Um eine gerichtliche Auseinandersetzung entgehen zu können, kann die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind durch die Errichtung einer Jugendamtsverpflichtungserklärung bei dem zuständigen Jugendamt der Stadt sichergestellt werden.
Die Jugendamtsverpflichtungserklärung ist kostenfrei und stellt für den Unterhaltsberechtigten eine Sicherheit bzw. einen Titel dar, damit er jeder Zeit, wenn die monatlichen Zahlungsverpflichtungen für den Kindesunterhalt nicht eingehalten werden, Zwangsvollstreckungen aus der Urkunde des Jugendamtes einleiten kann.
Haben Sie Fragen rund um den Unterhalt Ihres minderjährigen Kindes?
Sprechen Sie mich an. Ich helfe gerne.