Trennung und Scheidung rechtssicher regeln – Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Krefeld
Fachanwalt für Familienrecht in Krefeld – Beratung zur Trennung und Scheidung
Als Fachanwalt für Familienrecht in Krefeld berate ich Sie umfassend und persönlich zu allen Fragen rund um Trennung und Scheidung.
Im Familienrecht ist es entscheidend, juristisch korrekt und gleichzeitig menschlich sensibel vorzugehen. Nachfolgend erfahren Sie, welche Voraussetzungen eine Ehescheidung hat und wie das gerichtliche Verfahren abläuft.
Wann ist eine Scheidung möglich? – Voraussetzungen im Überblick
Grundvoraussetzung für die Ehescheidung ist das gescheiterte Eheverhältnis. Dies wird in der Regel angenommen, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr dauerhaft getrennt leben (§ 1565 BGB).
Eine Trennung liegt vor, wenn:
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die Ehegatten getrennte Haushalte führen oder
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innerhalb der ehelichen Wohnung keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr stattfinden (Stichwort: „Trennung von Tisch und Bett“).
Auch die wirtschaftliche Entflechtung (z. B. getrennte Konten) ist Teil der Trennung.
Ein kurzfristiger Versöhnungsversuch von bis zu drei Monaten unterbricht das Trennungsjahr nicht.
Wichtig: Die Trennung muss mit dem ernsthaften Trennungswillen mindestens eines Ehegatten einhergehen.
Ein längerer Auslandsaufenthalt oder eine Haftstrafe ersetzt die Trennung nicht.
Das gerichtliche Scheidungsverfahren beim Familiengericht
Nach Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht erfolgt eine mündliche Anhörung (§ 128 FamFG). Dabei prüft das Gericht insbesondere:
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seit wann die Trennung vollzogen wurde,
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ob beide Ehegatten die Ehe für gescheitert halten,
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ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist.
In der Praxis beschränkt sich die Anhörung meist auf die persönlichen Angaben und die Frage nach dem Trennungszeitpunkt.
Härtefallscheidung – vorzeitige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
In seltenen Ausnahmefällen ist eine vorzeitige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Diese sogenannte Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass dem antragstellenden Ehegatten das weitere Abwarten unzumutbar ist.
Beispiele können sein:
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Gewalt in der Ehe
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massive Demütigungen oder
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schwerwiegende Verletzungen des persönlichen Lebensbereichs.
Die Anforderungen an den Nachweis sind hoch und der Einzelfall ist stets sorgfältig zu prüfen.
Anwaltszwang im Scheidungsverfahren
Für die Einleitung einer Scheidung besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Das bedeutet, der scheidungswillige Ehegatte muss sich anwaltlich vertreten lassen. Der andere Ehegatte benötigt nur dann eine anwaltliche Vertretung, wenn er eigene Anträge stellen möchte (z. B. zum Unterhalt oder Zugewinn).
Fragen zur Ehescheidung? – Jetzt Fachanwalt kontaktieren
Als Fachanwalt für Familienrecht in Krefeld mit über 25 Jahren Erfahrung stehe ich Ihnen bei allen Fragen zur Trennung und Scheidung zur Seite – juristisch präzise, individuell und diskret.
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