Die Aufnahme des Handys zwecks Ablage an einem anderen Ort ist kein Handyverstoß und stellt grundsätzlich keine Ordnungswidrigkeit dar.
Ein Autofahrer, welcher während der Fahrt sein Handy aufnimmt, um es wo anders im Auto abzulegen, begeht kein Handyverstoß bzw. Handyverbot am Steuer im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Für einen Verstoß gegen das Handyverbot reicht es nach den Ausführungen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, wenn lediglich ein bloßes Aufnehmen vorliegt. Ein Verstoß im Sinne dieser Vorschrift liegt demzufolge nur dann vor, wenn das Handy auch tatsächlich benutzt wird. Hierzu reicht es aber aus, wenn man das Handy zwecks Telefonieren ans Ohr hält. Der Bußgeldrichter muss also dem Betroffenen den Nachweis führen, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt.
Das bloße Halten in der Hand
Das bloße Halten eines Handy’s in einer Hand kann noch kein eigenständiges Gefährdungspotential begründen. Es stellt sich stets die Frage der bestimmungsgemäßen Verwendung, da der Gesetzgeber andere Geräte oder Funktionen im KfZ, welche ebenfalls mit einer Hand vorgenommen werden können, wie z.B. die Betätgigung des Radios, das Rauchen oder gar die Zunahme von Mahlzeiten gerade nicht verboten worden sind.
Maßgebend ist die bestimmungsgemäße Verwendung
Wer sein Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand hält und dies darüberhinaus auch bestimmungsgemäß verwendet, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60,00 € und einem Punkt in Flensburg rechnen. Im Falle einer Wiederholung kann das Gericht auch dazu übergehen, den Betroffenen wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung mit einem Fahrverbot zu belegen. Wer also das Handy am Steuer benutzt, muss mit einem Bußgeld rechnen, denn jeder Autofahrer, welcher telefoniert oder während der Fahrt simst, kann sich nicht auf den Verkehr konzentrieren. Dadurch werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Übrigens für Fahrradfahrer beläuft sich die Verwarnung bei Nutzung eines Handys auf 25,00 €. Die Behörden belassen es dabei in der Regel bei einer Verwarnung. Treten andere Umstände hinzu, wie etwa ein Unfall, so kommt regelmäßig ein Bußgeldverfahren in Betracht.
Ein Handverstoß während der Fahrt kann im Übrigen auch im Falle eines Verkehrsunfalls Konsequenzen haben. Über eine Mithaftung im Rahmen der Verschuldenszuweisung hinaus besteht auch die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert, aber den Versicherungsnehmer wegen des Handyverstoßes in Regress nimmt.
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Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Krefeld