Fahrerflucht bzw. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und seine Folgen
Die Fahrerflucht (auch landläufig auch Unfallflucht genannt) meint den strafrechtlich normierten Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB . Viele Verkehrsstraftaten sind auf eine Fahrerflucht anzutreffen.
Alkohol- oder Drogendelikte im Straßenverkehr dürften daher in Anbetracht dieses Prozentsatzes und der Häufigkeit praktisch als Ausnahmefälle zu werten sein. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und die damit ergebenden strafrechtlichen Sanktionen, wie etwa ein Strafbefehl, verbunden mit einem Fahrverbot oder eines Entzuges der Fahrerlaubnis, dienen auch dem zivilrechtlichen Interesse Dritter.
Aus diesem Grund dient als Schutzwerk der Norm die Beweissicherung für alle aus einem Unfall ergebenden Ansprüche für die anderen Unfallbeteiligten. Erst durch die polizeilichen Ermittlungen werden oftmals bei Unfall- oder Fahrerflucht die Betroffenen in die Lage versetzt, den „Flüchtigen“ ausfindig zu machen. Angesichts dessen ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kein Kavaliersdelikt.
Gebrauch des Schweigerechts beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort berücksichtigen
Da in der Regel bei einem Verstoß wegen des unerlaubten Entfernen vom Unfallort auch die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot in Betracht kommt, sollte vor Akteneinsicht des Verteidigers in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte davon Abstand genommen werden, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Äußerungen, welche insbesondere unmittelbar nach dem Unfall gegenüber den Polizeibehörden getätigt werden, können oftmals nicht mehr revidiert werden. Für die Verwirklichung des Tatbestandes bedarf es unter anderem des Nachweises durch die Behörden, dass der Flüchtige die Kollision akustisch, optisch oder taktil wahrgenommen hat. Eine Unfallflucht kann insoweit bereits bei einem Parkunfall in Betracht kommen. Aus diesem Grund sollte man auch dazu übergehen, von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen. Erst durch ein Schweigen und einer anschließenden Inanspruchnahme einer Akteneinsicht durch einen Verteidiger ergeben sich Möglichkeiten einer Einlassung. Eine Äußerung gegenüber der Polizei vor Ort, wie etwa „der kleine Kratzer ist doch nicht schlimm“ oder dergleichen, dürfte sicherlich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht mehr widerrufbar sein. Der Nachweis des unerlaubten Entfernen vom Unfallort mit einer daraus resultierenden strafrechtlichen Ahndung wäre sodann die Folge, selbst wenn dies von dem Betroffenen letzten Endes bagatellisiert wird.
Versicherungsrechtliche Konsequenzen
Über die Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung, gepaart mit einem Fahrverbot oder sogar der Entziehung der Fahrerlaubnis, treten auch weitere Nachwirkungen ein, die oftmals von dem Betroffenen unterschätzt werden. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort droht regelmäßig auch der Regress der eigenen Haftpflichtversicherung. Die Verwirklichung der Unfall- bzw. Fahrerflucht stellt eine Obliegenheitsverletzung nach den versicherungsrechtlichen Bedingungen dar. Dies bedeutet, dass der Haftpflichtversicherer zwar den Unfallschaden reguliert, jedoch im Innenverhältnis den eigenen Versicherungsnehmer wegen des unerlaubten Entfernen vom Unfallort in Anspruch nimmt. Um gerade diese fatale Nebenfolge zu vermeiden, kommt es auch die richtige Verteidigerstrategie an. Selbst bei einer Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens, die mit einer Auflage verbunden ist (§ 153 a StPO), kann ein Regress des Versicherers drohen.
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Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht