Scheidung? Was muss ich alles beachten?
Die Voraussetzungen einer Ehescheidung
Voraussetzung für eine Ehescheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist und die Ehegatten mindestens 1 Jahr voneinander getrennt leben. Eine Trennung liegt dann vor, wenn die Eheleute für mindestens 1 Jahr verschiedene Haushalte haben oder innerhalb der ehelichen Wohnung keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr getätigt werden. In der Regel spricht man von der Trennung von Tisch und Bett. Auch eine wirtschaftliche Verflechtung sollte nach der Trennung vermieden werden. Versöhnungsversuche sind grundsätzlich bis zu einem Zeitraum von 3 Monaten möglich und zulässig. Selbstverständlich muss auch die Trennung der Eheleute von einem Trennungswillen getragen sein. Eine Trennung aufgrund eines mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes oder gar einer Haftstrafe erfüllt indes nicht die Voraussetzungen einer Ehescheidung.
Die Einleitung einer Scheidung bei dem Familiengericht
Nach Einleitung einer Scheidung bei dem zuständigen Familiengericht werden im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beteiligten zu den Voraussetzungen der Ehescheidung angehört (§ 128 FamFG). Die Anhörung der Eheleute beschränkt sich in der Regel auf die Angaben zur Person und die Angaben, wann die Trennung vollzogen worden ist. Des Weiteren klärt das Gericht, ob der scheidungswillige Ehepartner die Ehe für zerrüttet erachtet und die eheliche Lebensgemeinschaft in der ursprünglichen Form nicht mehr herstellen wird.
Die Härtefallscheidung
Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Scheidung nur unter bestimmten im Gesetz als „Härtefall“ bezeichneten Gründen geschieden werden. Die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung zwecks vorzeitiger Auflösung einer Ehe unterliegen jedoch strengen Anforderungen. Es muss von dem Ehegatten der Nachweis geführt werden, dass es diesem praktisch unzumutbar ist, das Trennungsjahr abzuwarten.
Für das Scheidungsverfahren bedarf es auf Seiten der antragstellenden Personen, also des Ehegatten, welcher die Ehescheidung herbeiführen möchte, einer anwaltlichen Vertretung. Das FamFG sieht insoweit einen Anwaltszwang vor.
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Ihr Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Familienrecht