Düsseldorfer Tabelle 2024 und Kindesunterhalt
Seit dem 01.01.2024 hat die Düsseldorfer Tabelle eine Änderung bzw. Anpassung erfahren.
Die Düsseldorfer Tabelle wird als Berechnungsgrundlage für die Barunterhaltszahlungen beim Kindesunterhalt genommen.
Anhand des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen wird eine Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe vorgenommen. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten wird in der Regel eine Abstufung vorgenommen. Bei einer geringeren Anzahl erfolgt stattdessen eine Höherstufung.
Im Falle einer dynamischen Unterhaltsverpflichtung hat die Änderung in der Düsseldorfer Tabelle auch automatisch die Anpassung des monatlich zu zahlenden Unterhaltsbetrages zur Folge. Der Unterhaltsberechtigte kann demzufolge aus einem dynamischen Unterhaltstitel, wie etwa einer bestehenden Jugendamtsverpflichtungsurkunde, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über den erhöhten Betrag einleiten. Es bedarf also keiner Änderung des ursprünglichen Titels, falls dieser dynamisch ist und damit automatisch mit der Änderung der Düsseldorfer Tabelle angepasst wird.
Angesichts der neuen Sätze in der Düsseldorfer Tabelle 2024 ist also der Unterhaltsverpflichtete bei einem dynamischen Unterhaltstitel verpflichtet, den erhöhten Unterhalt zu zahlen. Sollte keine angepassten Zahlungen erfolgen droht die Zwangsvollstreckung.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Düsseldorfer Tabelle lediglich Richtlinien enthält und daher diese unter Umständen mit den tatsächlichen Zahlbeträgen nicht identisch sein müssen. Bei den Tabellenbeträgen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Kindergeld hälftig sowohl auf den Bar- als auch auf den Betreuungsunterhalt angerechnet werden muss. Mithin müsste bei der gegenwärtigen Höhe des Kindergeldes eine anteilige Reduzierung in Höhe von 125,00 € vorgenommen werden.
Hat sich Ihr Einkommen nachteilig im Jahre 2024 geändert?
Sprechen Sie mich an. Anhand einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung Ihrer bisherigen Einkommensverhältnisse kann überprüft werden, inwieweit Sie auch tatsächlich in der bisherigen Höhe zum Unterhalt unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle 2024 verpflichtet sind. Eine Anpassung kann sodann entweder durch einen Abänderungsantrag oder durch eine außergerichtliche einvernehmliche Regelung erfolgen.
Gerne prüfe ich Ihren Fall und berechne insbesondere unter Berücksichtigung Ihrer Abzugspositionen Ihrer Unterhaltsverpflichtungen beim Kindesunterhalt.
Rechtsanwalt Pigaris
Ihr Fachanwalt für Familienrecht