Anwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Sind Sie von Ihrem Arbeitgeber gekündigt worden?

Insbesondere in diesem Falle der Kündigung durch Ihren Arbeitgeber stehe ich Ihnen als Anwalt zur Verfügung.

In Kündigungsschutzsachen ist es wichtig, die richtige Bearbeitung des Mandats durch eine im Vorfeld eingehende Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen. Nur dadurch können die Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzverfahren durch die Einleitung einer Klage objektiv beurteilt werden. Es bedarf insbesondere bei der Vorbereitung des Mandats der Überprüfung, ob die Kündigungsgründe gerechtfertigt sind. Liegt eine betriebsbedingte, eine personenbedingte oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung vor? Hat der Arbeitgeber gar eine fristlose Kündigung ausgesprochen, bedarf es der Überprüfung, inwieweit vorliegend ein wichtiger Grund der außerordentlichen Kündigung dem Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann. Hat der Arbeitgeber es gar versäumt, gegebenenfalls vor Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen? Bedurfte der vorliegende Beendigungsgrund der Abmahnung oder konnte der Arbeitgeber sofort eine fristlose Kündigung aussprechen?

Diese und andere Fragen rund um das Kündigungsrecht sollten bereits im Vorfeld, und zwar vor Einleitung eines Prozesses, geklärt werden. Wird eine Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Arbeitsbedingungen durch Erhalt des Arbeitsplatzes oder gar eine Abfindung von dem Arbeitnehmer angestrebt?  Ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht unumgänglich? Gerade bei Verfassen der Kündigungsschutzklage ist es geboten, sich zunächst auf das Notwendigste zu beschränken, da der Arbeitgeber die Darlegungs- als auch die Beweislast trägt. Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung. In der Regel reicht es daher im Kündigungsschutzrecht aus zu behaupten, dass der Kündigungsschutz hier zur Anwendung gelangt und die von dem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.  Ferner sollte auch stets überprüft werden, ob ein Sonderkündigungsschutz besteht.

Denken Sie daran, dass das Kündigungsschutzgesetz Fristen zur Klageerhebung vorsieht. Im Falle der Kündigung muss die Klage innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zustellung der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Andernfalls laufen Sie Gefahr Ihre Rechte aus dem Kündigungsschutz zu verlieren.

 

Haben Sie hierzu Fragen? Sprechen Sie mich einfach an.

Ihr Rechtsanwalt Pigaris