Parkplatzunfall – Wer ist schuld?

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bedarf es der Verständigung auf Parkplätzen und anderen größeren Verkehrsflächen ohne Fahrbahneinteilung, um einen Parkplatzunfall zu vermeiden. Diese Verständigung ergibt sich aus dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Auf Parkplätzen markierten Fahrspuren sind keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren daher keine Vorfahrt, auch nicht gegenüber Ausparkenden.

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Angesichts dessen haben sich die Verkehrsteilnehmer stets bremsbereit zu halten und sich im Zweifel über das jeweilige weitere Fahrverhalten des anderen zu verständigen.

Beim Rückwärtsfahren gelten die besonderen straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO.  Diese Sorgfaltspflicht ist jedoch für den fließenden Verkehr vorgesehen.  Weist insoweit ein Parkplatz keinen Straßenverkehrscharakter auf, so kommt § 9 Abs. 5 StVO nicht zum Tragen.  Eine direkte Anwendung und eine daraus resultierende Sorgfalt scheidet folglich in diesem Falle aus.  Wenn man jedoch rückwärts aus einem Parkplatz auf eine Straße auffährt, kann § 9 StVO dennoch zu Anwendung gelangen.  Bei Parkplatzunfällen ist es insoweit wichtig, die jeweiligen Verursachungsbeiträge zueinander abzuwägen.  Es bedarf also stets der Ermittlung der jeweiligen Gefahren, die von dem einen oder gar dem anderen Fahrzeug ausgegangen sind.

 

Der Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren

Der Anscheinsbeweis spricht jedoch für denjenigen, der rückwärts herausfährt und angesichts dessen eine erhöhte Sorgfalt gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern hat. Der Anscheinsbeweis verlangt jedoch, dass im Rahmen einer Gesamtschau des Geschehens ein typischer Geschehensablauf vorliegt, bei dem nach der Lebenserfahrung der Verkehrsteilnehmer bestimmte Sorgfaltspflichten verletzt hat. Bei Parkplatzunfällen kommt kein Anscheinsbeweis in Betracht, wenn der Rückwärtsfahrende unmittelbar vor dem Zusammenstoß sein Auto zum Stillstand bringt (BGH Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15).  Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss jedoch derjenige, welcher behauptet bei der Kollision bereits gestanden zu haben, den Beweis hier zu führen. Insoweit empfiehlt es sich auch bei Parkplatzunfällen viele Fotos über die Kollisionspunkte und die verunfallten Fahrzeuge zu machen, da hierdurch der Beweis unter Umständen durch die Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens und der Auswertung der Lichtbilder geführt werden kann.

Entscheidung des BGH zum Parkplatzunfall und Rückwärtsfahren

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.01.2016 zu dem Aktenzeichen VI ZR 179/15 nochmals bestätigt, dass bei Parkplatzunfällen der Anscheinsbeweis dem Rückwärtsfahrenden aufzuerlegen ist und er insoweit den Nachweis zu führen hat, wenn er für sich behauptet, er habe während der Kollision sein Fahrzeug bereit zum Stillstand gebracht hat. Erfahrungsgemäß gehen die Versicherer bei Parkplatzunfällen gerne auch dazu über, aufgrund der jeweiligen Verursacherbeiträge eine Haftungsteilung vorzunehmen.

 

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Ihr Rechtsanwalt Pigaris