Trennung und Scheidung
Zu den Voraussetzungen einer Scheidung gehört auch bei einer einverständlichen Scheidung der Ablauf des Trennungsjahres. Die einjährige Trennung der Eheleute ist also zwingend, um ein Scheidungsverfahren bei Gericht einleiten zu können. Ein Ausnahmefall bildet die Härtefallscheidung. Diese kann ohne die Einhaltung eines Trennungsjahres bei Gericht eingeleitet werden. Hierzu stellt der Gesetzgeber jedoch strenge Anforderungen. Die Zuwendung zu einem anderen Partner reicht dabei nicht aus, um einen Härtefall bei Gericht und eine vorzeitige Ehescheidung zu beantragen.
Trennung innerhalb der Ehewohnung
Die einjährige Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung erfolgen. Hierzu muss jedoch der Wille und der Vollzug der Trennung gegenüber dem anderen Ehepartner ausdrücklich erklärt werden. Am besten sollte die Hiobsbotschaft schriftlich erfolgen, damit man auch im Falle einer streitigen Ehescheidung den Beginn der Trennung beweisen kann. Andernfalls läuft man Gefahr, dass der andere Ehepartner einfach die Behauptung aufstellt, die Trennung sei noch nicht vollzogen, schließlich habe man noch zusammen in einer Wohnung gelebt. In diesem Falle müssten man den Beweis bei Gericht führen, dass tatsächlich die Trennung auch innerhalb der ehelichen Wohnung bereits vollzogen worden ist. Über die schriftliche Dokumentation hinaus sollten auch keinerlei Versorgungsleistungen für den anderen Ehepartner erfolgen. Insbesondere sollte man von Bett und Tisch getrennt leben. Gemeinsames Essen und Waschen für den Ehepartner sollte ebenfalls auch eingestellt werden. Auch wirtschaftliches Zusammenwirken sollte vermieden werden.
Versöhnung ist eingetreten
Tritt eine Versöhnung im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens ein, so hat dies zunächst keine Wirkung auf die Scheidung. Eine Versöhnung kann nach einigen obergerichtlichen Entscheidungen sogar über einen Zeitraum von 3 Monaten anhalten. Das Trennungsjahr wird sodann hiervon nicht tangiert. Nimmt jedoch die antragsstellende Partei im Rahmen einer Versöhnung den Antrag zur Scheidung zurück und endet damit durch die Rücknahme das Scheidungsverfahren, läuft das Trennungsjahr sodann wieder neu. Trennen sich also die Parteien nach der Versöhnung erneut, läuft das Trennungsjahr wieder völlig neu.
Haben Sie bereits innerhalb der ehelichen Wohnung die Trennung von Ihrem Ehepartner eingeleitet und benötigen Sie nunmehr Hilfe für das weitere Vorgehen, insbesondere die Geltendmachung von Trennung- und gegebenenfalls Kindesunterhalt?
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Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Krefeld